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Eine professionelle Schießstandreinigung ist auch immer eine Frage der Sicherheit: Treibladungspulverreste, Bleiabrieb und vieles mehr stellen bei unsachgemäßer Reinigung des Schießstands nicht nur ein erhöhtes Gesundheitsrisiko für den Einzelnen, sondern auch ein deutlich erhöhtes Brandrisiko für die gesamte Schießanlage dar. Weil aber in der Vergangenheit das Gebot der Vernunft scheinbar oft nicht gereicht hat und entsetzliche Unfälle passiert sind, gibt es schon seit 133 Jahren auch Gesetze, Verordnungen und Richtlinien. Diese sollen den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen regeln. Auch der Betrieb und auch die Reinigung von Schießständen, Schießanlagen und Raumschießanlagen sind darin geregelt – aus gutem Grund und für mehr Sicherheit.

Das Sprengstoffgesetz – ein langer Weg hin zu mehr Sicherheit

Bereits 1884 erging ein Gesetz, das als Vorläufer zum heutigen „Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe”, häufig auch schlicht Sprengstoffgesetz (SprengG) genannt. Das damalige „Gesetz gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen” erlaubte die Herstellung, den Vertrieb und den Besitz von Sprengstoffen ausschließlich mit polizeilicher Genehmigung. Dies war ein erster Versuch, die Gefahren im Umgang mit Sprengstoff zu minimieren und in kontrollierbare Bahnen zu lenken.

Im Laufe der Jahre unterlief dieses Gesetz stetigen Änderungen bis schließlich im August 1969 das „Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe” daraus hervorging. Wie der Name schon vermuten lässt, geht es im „Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe” im Gegensatz zu seinem Vorgänger nicht nur Sprengstoffe, sondern auch sogenannte Initialsprengstoffe, Treib- und Schießstoffe wie bspw. Schießpulver oder Treibladungspulver, Zündmittel und pyrotechnische Erzeugnisse, die alle unter dem Begriff der explosionsgefährlichen Stoffe zusammengefasst werden. Diese Erweiterung des Begriffs trägt vor allem dem erhöhten Gefahrenpotential der explosionsgefährlichen Stoffe Rechnung – bis dahin blieb der korrekte Umgang mit Munition beispielsweise vom Gesetz unberührt.

Eine weitere wesentliche Änderung war, dass die Herstellung, der Vertrieb und der Besitz explosionsgefährlicher Stoffe nicht mehr nur mit polizeilicher Genehmigung, sondern auch mittels behördlicher Erlaubnis und Kontrolle gewerblich möglich war. Im privaten Bereich galt aber weiterhin die Notwendigkeit einer polizeilichen Erlaubnis. 1974 wurde schließlich die bis heute gültige Fassung des Gesetzes eingeführt. Selbstredend durchlief auch diese in den vergangenen Jahrzehnten, auch in Hinblick auf eine notwendige Harmonisierung mit europäischem Recht, mehrere Änderungen, die jeweils in den Gesetzen zur Änderungen des Sprengstoffgesetzes festgeschrieben wurden. Die jüngste Änderung (Fünftes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes) wurde am 29.03.2017 beschlossen.

Vorbeugende Brandschutzreinigung in Hannover Umland

Unentflammte Teile der Treibladung sammeln sich und hinterlassen in Schießanlagen brandbeschleunigende Rückstände

Schießstand reinigen – aber richtig!

Noch bis in die Mitte der 1990er Jahre gab es immer wieder Brände, leider auch mit Toten, in Schießanlagen und auf Schießständen, die zumeist einer ungenügenden Pflege und Reinigung zugeschrieben wurden. Um genau das zu verhindern, geben die Schießstandrichtlinien des Bundesministeriums des Inneren in Kombination mit dem „Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (SprengG)” genau vor, wer unter welchen Umständen befugt ist, einen Schießstand zu reinigen und auch wie und wie oft die Schießstandreinigung zu erfolgen hat. Wir wollen Ihnen hier mal einen möglichst verständlichen Überblick geben.

Regelungen zur Schießstandreinigung – Die Schießstandrichtlinien:

Grundsätzlich bedarf es bei Reinigungsarbeiten in Schießanlagen im Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen

    • einer Erlaubnis nach § 7 SprengG (gewerblich, meist Hersteller) oder
    • einen Befähigungsschein nach § 20 SprengG (gewerblich, zum Beispiel professionelle Reinigungsunternehmen wie die Schmalstieg GmbH) oder
    • einer Erlaubnis nach § 27 SprengG (nicht-gewerblich, zumeist Schützen)
  • Die Frage, ob es sich um einen Umgang mit einem explosionsgefährlichen Stoff im Sinne des Sprengstoffgesetzes handelt, richtet sich nach der Menge des Ausstoßes unverbrannter TLP-Reste (Treibladungspulver-Reste) pro 1000 Schuss:
    • ist diese Menge größer als 20 g darf nur der den Schießstand reinigen, der eine der oben genannten Erlaubnisse bzw. den Befähigungsschein vorweisen kann.
    • ist die Menge geringer als 20 g dürfen – auf Grund der angenommenen Phlegmatisierung im Kehricht – Personen den Schießstand reinigen,
      • die im Besitz einer waffenrechtlichen Erlaubnis sind und auf die korrekte Reinigung von Schießstätten und der Entsorgung des Kehrichts geschult wurden oder
      • eine Qualifikation eines anerkannten Schießsportverbandes als verantwortliche Aufsichtsperson für Feuerwaffen nachweisen können.

Sie sehen, bei der korrekten Reinigung eines Schießstandes gibt es einiges zu beachten, und zwar sowohl bei der Regelreinigung als auch bei der Generalreinigung. Im Zweifelsfall kann ein Schießstandsachverständiger herangezogen werden – oder Sie verlassen sich auf unsere professionellen Leistungen im Bereich der Schießstandreinigung, denn mit uns gehen Sie immer auf „Nummer Sicher”.

Wenn Profis Schießstände reinigen – Der Befähigungsschein nach § 20 des Sprengstoffgesetzes

Auch hier gibt es wieder einen Wust an Vorgaben, Regeln und Voraussetzungen, die es zu erfüllen und zu beachten gilt. Vorweg sei gesagt: Wir können natürlich den Befähigungsschein, der oft auch umgangssprachlich Sprengschein genannt wird, vorweisen. Er erlaubt uns den Umgang, Verkehr und die Einfuhr explosionsgefährlicher Stoffe und unterliegt deshalb strengen Anforderungen. Um ihn zu erhalten muss man im Sinne des Sprengstoffgesetzes die persönliche Zuverlässigkeit sowie die körperliche Eignung nachweisen können, einen Nachweis über die Fachkunde vorlegen können und mindestens 21 Jahren alt sein. Neben der persönlichen Zuverlässigkeit ist natürlich der Nachweis über die Fachkunde besonders wichtig. Um diese nachzuweisen muss man erfolgreich an einem staatlichen oder staatlich anerkannten Lehrgang teilnehmen und vor der zuständigen Behörde eine Prüfung ablegen. Alternativ kann man die nötige Fachkunde nachweisen, wenn man mindestens drei Jahre praktisch in einem Bereich tätig war, der geeignet ist die geforderten Kenntnisse zu vermitteln oder eine dahingehende Ausbildung an einer Hochschule, Fachhochschule oder Technikerschule sowie einjährige praktische Tätigkeit vorweisen kann.

Erfüllt man alle vier Kriterien erhält man den Befähigungsschein nach § 20 SprengG auf 5 Jahre. Zur Verlängerung des Befähigungsscheins ist der Besuch eines Lehrgangs oder eines Wiederholungslehrgangs obligatorisch. Sie sehen, wir sind bestens geschult und bleiben es auch – damit Ihre Schießstandreinigung auch immer eine sichere Sache bleibt.

Schießstandreinigung Hannover

Das Training mit der Schußwaffe braucht innerhalb von Gebäuden eine sachgemäße Schießstandreinigung

Den Schießstand reinigen ist nicht alles – aufgenommene Gefahrstoffe sachgemäß und regelkonform zu entsorgen ist ebenso wichtig!

Die richtige Entsorgung der bei einer Schießstandreinigung anfallenden Materialien wird gerne vergessen. Dabei ist sie ebenso wichtig wie die professionelle und gewissenhafte Reinigung des Schießstands bzw. der Raumschießanlage als Solches. Denn auf einem Schießstand fallen diverse, gefährliche und ungefährliche, Stoffe an, die je nach Art und Beschaffenheit entsorgt werden müssen.

Während die Entsorgung von Verpackungsresten, Dämmmaterialien und ähnlichem noch vergleichsweise einfach ist, ist der richtige Umgang mit TLP-Resten nur etwas für Fachkundige. Der Kehricht ist je nach Nutzung der Raumschießanlage, Anzahl der Schüsse und der Munitionsart unterschiedlich stark mit TLP-Resten kontaminiert. Generell sollte er immer wie ein Explosivstoff mit der nötigen Vorsicht behandelt werden.  Da der Transport von TLP-Resten nur mit Hilfe aufwendiger SIcherheitsvorkehrungen ohne Brand- und Explosionsrisiko möglich ist, ist eine unverzügliche Vernichtung der TLP-Reste in der Regel das Mittel der Wahl. Üblicherweise werden TLP-Rest im Freien kontrolliert abgebrannt. So einfach sich das jetzt anhört, bitte überlassen Sie das den Profis: TLP-Reste können sich schnell und explosionsartig entzünden und bei unsachgemäßem Umgang auch im Freien gefährlich sein. Gleiches gilt für Schwarzpulver: Dieses kann zwar mittels Durchnässen  explosionsunfähig gemacht werden, sollte aber nach den Richtlinien der gesetzlichen Unfallversicherung bevorzugt im Freien abgebrannt werden.

Wir kennen jede Richtlinie, jeden Kniff und kümmern uns kompetent und zuverlässig um die richtige Entsorgung aller bei der Schießstandreinigung anfallenden Stoffe – so können Sie wieder unbekümmert Ihr Ziel ins Visier nehmen.

Diese Dienstleistung bieten wir an für:

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